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   BGH, 17.07.2018 - 4 StR 173/18   

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https://dejure.org/2018,23874
BGH, 17.07.2018 - 4 StR 173/18 (https://dejure.org/2018,23874)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2018 - 4 StR 173/18 (https://dejure.org/2018,23874)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2018 - 4 StR 173/18 (https://dejure.org/2018,23874)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 64 StGB
    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Fehlen eines symptomatischen Zusammenhangs bei Sich-Mut-Antrinken; Möglichkeit des Absehens von der Anordnung der Unterbringung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung des Täters in einer Entziehungsanstalt bzgl. Erforderlichkeit eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen dem Hang des Täters zum übermäßigen Konsum von Alkohol und der Anlasstat

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 64
    Anordnung der Unterbringung des Täters in einer Entziehungsanstalt bzgl. Erforderlichkeit eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen dem Hang des Täters zum übermäßigen Konsum von Alkohol und der Anlasstat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mut antrinken - und die Entziehungsanstalt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entziehungsanstalt - und der sprachunkundige, ausreisepflichtige Ausländer

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.07.2017 - 4 StR 124/17

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Voraussetzung der

    Auszug aus BGH, 17.07.2018 - 4 StR 173/18
    Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass bei Vorliegen besonderer Umstände in der Person des Betroffenen - etwa bei weit gehender Sprachunkundigkeit eines ausreisepflichtigen Ausländers - dem Tatgericht die Möglichkeit eingeräumt ist, auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 64 StGB von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abzusehen (vgl. BTDrucks. 16/5137, S. 10; BGH, Urteile vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 4; vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 411/07, StV 2008, 138; Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 452/07, NStZ-RR 2008, 73 f.).

    Geben die Feststellungen Anlass zu einer solchen Prüfung, hat das Tatgericht die für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände für das Revisionsgericht nachprüfbar im Urteil darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017, aaO; Beschlüsse vom 3. Februar 2016 - 4 StR 547/15, juris Rn. 8; vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545; vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2).

  • BGH, 28.10.2008 - 5 StR 472/08

    Absehen von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bei

    Auszug aus BGH, 17.07.2018 - 4 StR 173/18
    Geben die Feststellungen Anlass zu einer solchen Prüfung, hat das Tatgericht die für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände für das Revisionsgericht nachprüfbar im Urteil darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017, aaO; Beschlüsse vom 3. Februar 2016 - 4 StR 547/15, juris Rn. 8; vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545; vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2).
  • BGH, 11.09.1990 - 1 StR 293/90

    Zusammenhang zwischen Hang zum Alkoholmißbrauch und Tat

    Auszug aus BGH, 17.07.2018 - 4 StR 173/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt es an dem für eine Unterbringung nach § 64 StGB erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang des Täters und der Anlasstat, wenn der Täter sich nüchtern zur Tat entschließt und sich sodann lediglich zur Erleichterung der Tatausführung Mut antrinkt (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1990 - 1 StR 293/90, NStZ 1991, 128; Beschluss vom 30. Juni 2016 - 3 StR 231/16, juris Rn. 5; MüKo-StGB/van Gemmeren, 3. Aufl., § 64 Rn. 45).
  • BGH, 13.11.2007 - 3 StR 452/07

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 17.07.2018 - 4 StR 173/18
    Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass bei Vorliegen besonderer Umstände in der Person des Betroffenen - etwa bei weit gehender Sprachunkundigkeit eines ausreisepflichtigen Ausländers - dem Tatgericht die Möglichkeit eingeräumt ist, auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 64 StGB von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abzusehen (vgl. BTDrucks. 16/5137, S. 10; BGH, Urteile vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 4; vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 411/07, StV 2008, 138; Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 452/07, NStZ-RR 2008, 73 f.).
  • BGH, 18.12.2007 - 1 StR 411/07

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen)

    Auszug aus BGH, 17.07.2018 - 4 StR 173/18
    Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass bei Vorliegen besonderer Umstände in der Person des Betroffenen - etwa bei weit gehender Sprachunkundigkeit eines ausreisepflichtigen Ausländers - dem Tatgericht die Möglichkeit eingeräumt ist, auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 64 StGB von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abzusehen (vgl. BTDrucks. 16/5137, S. 10; BGH, Urteile vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 4; vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 411/07, StV 2008, 138; Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 452/07, NStZ-RR 2008, 73 f.).
  • BGH, 12.03.2014 - 2 StR 436/13

    Bedeutung der Sprachunkundigkeit für die Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 17.07.2018 - 4 StR 173/18
    Geben die Feststellungen Anlass zu einer solchen Prüfung, hat das Tatgericht die für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände für das Revisionsgericht nachprüfbar im Urteil darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017, aaO; Beschlüsse vom 3. Februar 2016 - 4 StR 547/15, juris Rn. 8; vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545; vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2).
  • BGH, 30.06.2016 - 3 StR 231/16

    Ablehnung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 17.07.2018 - 4 StR 173/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt es an dem für eine Unterbringung nach § 64 StGB erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang des Täters und der Anlasstat, wenn der Täter sich nüchtern zur Tat entschließt und sich sodann lediglich zur Erleichterung der Tatausführung Mut antrinkt (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1990 - 1 StR 293/90, NStZ 1991, 128; Beschluss vom 30. Juni 2016 - 3 StR 231/16, juris Rn. 5; MüKo-StGB/van Gemmeren, 3. Aufl., § 64 Rn. 45).
  • BGH, 03.02.2016 - 4 StR 547/15

    Gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre

    Auszug aus BGH, 17.07.2018 - 4 StR 173/18
    Geben die Feststellungen Anlass zu einer solchen Prüfung, hat das Tatgericht die für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände für das Revisionsgericht nachprüfbar im Urteil darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017, aaO; Beschlüsse vom 3. Februar 2016 - 4 StR 547/15, juris Rn. 8; vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545; vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2).
  • BGH, 07.05.2019 - 1 StR 150/19

    Mord aus niedrigen Beweggründen (Niedrigkeit der Beweggründe bei Tötung des

    b) Diese Begründung des Landgerichts ist bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil es an Feststellungen dazu fehlt, dass der Angeklagte vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2018 - 1 StR 132/18 Rn. 10 und vom 17. Juli 2018 - 4 StR 173/18 Rn. 8).
  • BGH, 08.06.2021 - 2 StR 91/21

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erfolgsaussicht der Behandlung:

    Die Kammer hat jedoch nicht festgestellt, dass die Angeklagte tatsächlich vollziehbar ausreisepflichtig ist oder sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 1 StR 169/20, juris Rn. 6; vom 7. Mai 2019 - 1 StR 150/19, juris Rn. 13; vom 17. Juli 2018 - 4 StR 173/18, aaO; vom 13. Juni 2018 - 1 StR 132/18, aaO).
  • BGH, 23.11.2021 - 2 StR 380/21

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (symptomatischer Zusammenhang zum Hang:

    Deshalb sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ein Absehen von der Maßregelanordnung insbesondere bei ausreisepflichtigen Ausländern ermöglicht werden, bei denen infolge erheblicher sprachlicher Verständigungsprobleme eine erfolgversprechende Therapie kaum vorstellbar ist (BT-Drucks. aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 4 StR 173/18, Rn. 8 mwN).
  • BGH, 08.07.2020 - 1 StR 169/20

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (erforderliche

    Auf der anderen Seite hätte es aber einer besonderen Erörterung bedurft, ob eine vollziehbare Verpflichtung des Angeklagten zur Ausreise besteht und ob dies ggf. einem Therapieerfolg entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 - 1 StR 150/19 Rn. 12; vom 13. Juni 2018 - 1 StR 132/18 Rn. 10 und vom 17. Juli 2018 - 4 StR 173/18 Rn. 8).
  • BGH, 24.08.2023 - 2 StR 252/23

    Sicherstellung von Betäubungsmitteln als ein bestimmender Strafzumessungsgrund;

    Zwar erscheint es ausweislich der Urteilsgründe nicht fernliegend, dass beispielsweise mangelnde Sprachkenntnisse des Angeklagten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 23. November 2021 - 2 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 41, 42; vom 8. Juni 2021 - 2 StR 91/21, NStZ-RR 2022, 10, 11; Urteil vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18 Rn. 17 ff. je mwN) und/oder dessen fehlende Bleibeperspektive in Deutschland (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 1 StR 169/20 Rn. 6; vom 17. Juli 2018 - 4 StR 173/18 Rn. 8 je mwN) einem Therapieerfolg im Sinne des § 64 StGB entgegenstehen; das Landgericht hat hierzu indes keine Feststellungen getroffen.
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